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# § 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
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(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,
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2.Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,
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3.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,
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4.das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,
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5.Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
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6.Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,
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7.die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
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8.Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,
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9.die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
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10.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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