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# § 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,
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2.persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
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3.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
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4.rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
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5.optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,
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6.aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,
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7.optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,
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8.optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
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9.bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
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10.Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
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11.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
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12.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
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