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# § 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
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(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
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2.Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
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3.die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
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4.Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
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5.Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
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6.Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
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7.die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
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8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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