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# § 8
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(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
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(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
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(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
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1.zur Verzierung der Ware dienen;
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2.zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
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3.als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
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