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# § 5
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(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
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(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
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(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
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