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# § 93 Einstellung der Vollstreckung
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(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
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1.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
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2.Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
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3.gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
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4.die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
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5.die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
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In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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