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# § 86 Vollstreckungstitel
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(1) Die Vollstreckung findet statt aus
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1.gerichtlichen Beschlüssen;
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2.gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
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3.weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
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(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
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(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
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