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# § 65 Beschwerdebegründung
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(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
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(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
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(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
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(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
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