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# § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
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(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
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(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
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1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
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2.der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
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Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
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