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# § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
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1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
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2.wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
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3.wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
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4.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
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5.wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
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(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
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(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
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