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# § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
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(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
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1.nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
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2.nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
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3.nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;
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4.die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.
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(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.
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