9 lines
472 B
Markdown
9 lines
472 B
Markdown
# § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
|
|
|
|
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
|
|
|
|
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
|
|
1.die Bezeichnung des Antragstellers;
|
|
2.die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
|
|
3.die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
|