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# § 417 Antrag
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(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
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(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
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1.die Identität des Betroffenen,
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2.den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
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3.die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
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4.die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
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5.in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
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Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
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(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
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