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# § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
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(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.
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(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
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(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
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