Files
lawgit/laws_md/famfg/§332.md

4 lines
325 B
Markdown

# § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.