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# § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
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(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
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(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
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1.dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
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2.einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
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3.der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
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Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
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