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# § 31 Glaubhaftmachung
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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
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(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
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