8 lines
429 B
Markdown
8 lines
429 B
Markdown
# § 29 Beweiserhebung
|
|
|
|
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
|
|
|
|
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
|
|
|
|
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
|