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# § 219 Beteiligte
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Zu beteiligen sind
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1.die Ehegatten,
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2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
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3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
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4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
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