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# § 211 Örtliche Zuständigkeit
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Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
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1.das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
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2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
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3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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