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# § 201 Örtliche Zuständigkeit
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Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
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1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
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2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
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3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
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4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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