10 lines
648 B
Markdown
10 lines
648 B
Markdown
# § 160 Anhörung der Eltern
|
|
|
|
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
|
|
|
|
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
|
|
|
|
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
|
|
|
|
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
|