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# § 151 Kindschaftssachen
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Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
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1.die elterliche Sorge,
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2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
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3.die Kindesherausgabe,
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4.die Vormundschaft,
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5.die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
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6.die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
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7.die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
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8.die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
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betreffen.
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