11 lines
519 B
Markdown
11 lines
519 B
Markdown
# § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
|
|
|
|
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
|
|
1.Deutscher ist oder
|
|
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
|
|
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
|
|
|
|
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
|
|
|
|
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
|