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# § 103 Lebenspartnerschaftssachen
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(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
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1.ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
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2.einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
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3.die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
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(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
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(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.
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