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# § 102 Versorgungsausgleichssachen
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Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
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1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
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2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
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3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
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