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# § 100 Abstammungssachen
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Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
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1.Deutscher ist oder
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2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
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