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# § 9 Prüfungsablauf
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(1) Jeder Prüfling hat einen Fragebogen zu beantworten, der nach Maßgabe des § 11 aus 30 verschiedenen Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren besteht. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von 45 Minuten zur Verfügung.
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(2) Der theoretische Teil der Abschlussprüfung ist als schriftliche oder elektronische Prüfung durchzuführen.
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(3) Den Prüflingen darf das Kapitel 19 des in § 2 Nummer 59 der Binnenschiffspersonalverordnung bezeichneten ES-TRIN sowie die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind die Fragen eigenständig und ohne Hilfsmittel zu beantworten. Die Prüflinge sind während der Bearbeitungszeit zu beaufsichtigen.
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