4 lines
281 B
Markdown
4 lines
281 B
Markdown
# § 5 Verschwiegenheit
|
|
|
|
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
|