4 lines
196 B
Markdown
4 lines
196 B
Markdown
# § 23 Nicht bestandene Prüfung
|
|
|
|
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
|