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# § 16 Fachkundeprüfung
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(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden
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a)je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ und
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b)eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erziehen“ oder „Beurteilen“
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zu bearbeiten.
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(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden
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a)eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“ oder „Recht“ und
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b)eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Technik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ oder „Beurteilen“
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zu bearbeiten.
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(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
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(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
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(5) Vorschriften, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.
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(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig.
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