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lawgit/laws_md/fahrlg_2018/§57.md

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# § 57 Registerführung und Registerbehörden
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
1.im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist,
2.im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.