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# § 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
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(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
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(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
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1.den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
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2.den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
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2a.bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
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3.die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
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4.bestehende Auflagen.
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