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lawgit/laws_md/fahrlg_2018/§39.md

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# § 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
1.den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
2a.bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
3.die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
4.bestehende Auflagen.