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# § 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
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(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden
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1.für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
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2.für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
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3.für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.
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(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.
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