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# § 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
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(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
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(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.
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(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
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(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
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(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
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