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# § 8 Verantwortliche Leitung
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(1) Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:
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1.das 28. Lebensjahr vollendet haben,
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2.geistig und körperlich geeignet sein,
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3.die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und
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4.
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a)drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder für die verantwortliche Leitung einer Fahrschule bestellte Person gewesen sein,
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b)drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,
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c)ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben,
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d)die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
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e)ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben.
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Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
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(2) Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
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