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lawgit/laws_md/f_v/§3.md

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496 B
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# § 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
1.der Bundeswehr,
2.der Bundespolizei,
3.der Bereitschaftspolizeien der Länder,
4.des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5.der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
6.der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.