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# § 1 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist
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1.Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
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2.Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
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3.Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
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4.Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
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5.Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
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6.Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
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7.Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
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Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
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