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# § 14 Mitwirkung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
1.Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,
2.Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und
3.die Betriebsnummer des Gaslieferanten.