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# § 12 Unpfändbarkeit
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Unpfändbar sind:
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1.Ansprüche der Letztverbraucher
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a)auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
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b)auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
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2.Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
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3.Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
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Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
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