Files
lawgit/laws_md/ewsg/§12.md

617 B

§ 12 Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind: 1.Ansprüche der Letztverbraucher a)auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und b)auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

2.Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie 3.Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5. Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.