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# § 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
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(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenständen Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise zu dokumentieren:
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1.die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
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2.die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
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3.die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere einschließlich der Einzelheiten des Datentransfers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister,
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4.Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie
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5.Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach § 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
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(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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