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# § 13 Registerangaben in zentralen Registern
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(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
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1.den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,
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2.das Emissionsvolumen,
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3.den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
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4.den Emittenten,
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5.eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
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6.den Inhaber,
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7.Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
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8.bei Aktien zusätzlich Folgendes:
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a)ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,
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b)im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,
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c)ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
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d)die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
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e)im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
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f)ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
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g)ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
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(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
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1.Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
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2.Rechte Dritter.
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Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.
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(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
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