16 lines
1.6 KiB
Markdown
16 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
|
||
|
||
(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.
|
||
|
||
(2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl
|
||
1.die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung reduziert,
|
||
2.den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet,
|
||
3.eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist,
|
||
4.einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht auslöst,
|
||
5.in der nächsten Rechnung ausgleicht oder
|
||
6.Kombinationen zweier oder mehrerer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.
|
||
|
||
(3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
|
||
|
||
(4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.
|