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# § 4 Kennzeichnungspflicht
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(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:
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1.Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,
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2.Tampons und Tamponapplikatoren gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU)2020/2151,
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3.Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, gemäß den Vorgaben nach Anhang II Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sowie
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4.Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151.
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(2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
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(3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
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