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# § 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
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(1) Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
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(2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds
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1.abzüglich von
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a)im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,
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b)vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie
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2.gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
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(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.
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