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# § 2 Anmeldung zum Handelsregister
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(1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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(2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu enthalten:
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1.die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in der Firma enthalten sind;
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2.den Sitz der Vereinigung;
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3.den Unternehmensgegenstand;
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4.den Namen, das Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
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5.die Geschäftsführer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie haben;
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6.die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist.
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(3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden:
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1.Änderungen der Angaben nach Absatz 2;
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2.die Nichtigkeit der Vereinigung;
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3.die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der Vereinigung;
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4.die Auflösung der Vereinigung;
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5.die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwickler und der Angaben;
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6.der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
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7.eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
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(4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt unberührt.
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