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# § 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
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(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
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(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.
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