8 lines
563 B
Markdown
8 lines
563 B
Markdown
# § 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
|
|
|
|
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
|
|
|
|
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
|
|
|
|
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.
|