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# § 1 Errichtung und Sitz
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(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
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